Es dürfe sich folglich analog dem allgemeinen Strafrecht verhalten und es seien nur die Strafverfolgungsbehörden zuständig (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte). Es gebe keinen Hinweis in der Covid-19-Verordnung, welcher annehmen liesse, die Kontrollkompetenzen seien gegenüber den allgemeinen Normen StGB/StPO erweitert worden oder es sei im Sinne der Verordnung gewesen, diese zu erweitern. Hätte dies dem gesetzgeberischen Willen entsprochen, so wäre die Konsequenz, dass nicht nur die Sicherheitsorgane von öffentlichen Verkehrsbetrieben zur Kontrolle berechtigt wären, sondern sämtliche Private, in deren Räumen eine Maskentragpflicht gegolten habe. Diese Hypothese hätte somit alle