BGST gehe gerade nicht hervor, dass es zu den Befugnissen der Sicherheitsorgane gehöre, mehr als die Ausweise und Fahrkarten einer Person zu kontrollieren. Würden tatsächlich Kontrollen jeglicher Art durch die Sicherheitsorgane vorgenommen, müsste dies beispielsweise auch für Alkoholund Drogentests gelten, denn schliesslich sei es für die Sicherheit der Passagiere in aller Regel relevant, ob sich narkotisierte Personen im Zug aufhalten oder ob nicht ein stark alkoholisierter Fahrgast unter den Anwesenden weile, der jederzeit