15. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung namens und auftrags der Beschuldigten im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe beim Erlass des BGST keinesfalls Gesundheitsvorschriften im Sinne haben können. Aus der abschliessenden Aufzählung in Art. 4 BGST gehe gerade nicht hervor, dass es zu den Befugnissen der Sicherheitsorgane gehöre, mehr als die Ausweise und Fahrkarten einer Person zu kontrollieren.