13. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 14. September 2021 vorgesehen – als Widerhandlung gegen das BGST durch Missachtung der Anordnung des Sicherheitsdienstes gemäss Art. 9 BGST gewürdigt. Der fragliche Schuldspruch der Beschuldigten stützt sich somit nicht auf eine Strafnorm in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand 15. März 2021; SR 818.101.26 [mittlerweile aufgehoben]) oder im Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]).