Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich somit nicht als willkürlich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass sich die Beschuldigte am 18. März 2021 während der Zugfahrt von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) trotz Aufforderung durch den Sicherheitsdienst der Strafklägerin weigerte, das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite. III. Rechtliche Würdigung