Hinsichtlich der weiteren Beweismittel hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese in den wesentlichen Punkten übereinstimmen (pag. 67, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das von der Beschuldigten genannte gewichtige Motiv für eine Falschbelastung seitens der diensthabenden Mitarbeitenden des Sicherheitspersonals (vgl. E. II. 9. hievor) ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich somit nicht als willkürlich.