Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den Ereignisbericht vom 18. März 2021 davon ausging, dass sich die Beschuldigte bei der weiteren Kontrolle uneinsichtig und unkooperativ verhalten habe (pag. 66, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weder in den Aussagen noch sonst in den Akten finden sich Hinweise, die am Wahrheitsgehalt des genannten Ereignisberichts zweifeln lassen. Es durfte demnach ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese in den wesentlichen Punkten übereinstimmen (pag.