In Anbetracht dieser Aussagen hat die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass sich die Beschuldigte trotz Aufforderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert hat, ein ärztliches Attest vorzulegen, das sie von der Maskenpflicht befreite. Ob sie dazu grundsätzlich bereit gewesen war, ist für die rechtliche Subsumtion nicht weiter relevant und kann deshalb offengelassen werden. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den Ereignisbericht vom 18. März 2021 davon ausging, dass sich die Beschuldigte bei der weiteren Kontrolle uneinsichtig und unkooperativ verhalten habe (pag.