45, Z. 24 ff.). Sie habe dem Sicherheitsdienst gesagt, dass er ihr die Berechtigung zeigen solle, was er nicht gekonnt hätte (pag. 45, Z. 41 f.). Ihre Weigerung begründete die Beschuldigte damit, dass ihr die Personalausweise sowie die Uniformen des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin als Berechtigung nicht genügten (pag. 50). In Anbetracht dieser Aussagen hat die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass sich die Beschuldigte trotz Aufforderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert hat, ein ärztliches Attest vorzulegen, das sie von der Maskenpflicht befreite.