5 Die Beschuldigte stellt die Berechtigung des Sicherheitsdienstes, ihr ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu überprüfen, in Abrede. Dazu führte sie im Rahmen der Einsprachebegründung und anlässlich ihrer Einvernahme aus, sie habe sich bereit erklärt, der Aufforderung, ihr medizinisches Attest vorzuweisen, nachzukommen, sobald das Zugpersonal bzw. Sicherheitspersonal die Berechtigung zur Einsichtnahme des ärztlichen Attests darlegen bzw. zeigen könne (pag. 18; pag. 45, Z. 24 ff.).