Am Rande zu erwähnen ist, dass diese neuen Vorbringen nicht relevant wären. Die Beschuldigte hat in ihren Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig respektive willkürlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt, dabei kurz und prägnant aufgezeigt, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete.