12. Erwägungen der Kammer Vorab wird festgehalten, dass die neu im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen seitens der Beschuldigten, die Strafklägerin habe ihr noch auf dem Perron mitgeteilt, sie werde nach Ankunft der Polizei direkt Anzeige gegen sie erheben und die Strafanzeige sei nach dem Beschwerdeanruf des Vaters der Beschuldigten beim zuständigen Leiter, quasi als Retour-Kutsche, eingereicht worden, für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind (vgl. E. I. 5. hievor). Am Rande zu erwähnen ist, dass diese neuen Vorbringen nicht relevant wären.