Nachdem sie auf die geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr hingewiesen wurde, bestätigte sie, über ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht zu verfügen. Weiter ist nicht strittig, dass der Beschuldigten Personalausweise des Sicherheitsdienstes gezeigt wurden und dass dieser sie aufforderte, das ärztliche Attest vorzuweisen, was die Beschuldigte nicht machte (pag. 117 f.).