10. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 18. März 2021 von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) als Passagierin im Zug auf der Strecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) keine Gesichtsmaske trug und vom Sicherheitsdienst der Strafklägerin kontrolliert wurde. Die Beschuldigte wies bei der Kontrolle ein gültiges Generalabonnement Junior vor. Nachdem sie auf die geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr hingewiesen wurde, bestätigte sie, über ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht zu verfügen.