Somit habe der Sicherheitsdienst die Situation nicht unter Kontrolle gehabt. Dies zu verheimlichen stelle ein gewichtiges Motiv dar, um wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen und sein eigenes Fehlverhalten zu verheimlichen. Aus den Aussagen der Beschuldigten gehe demgegenüber klar hervor, dass diese nie die Absicht gehabt habe, ihr Verhalten zu verheimlichen. Das Verhalten der Mitarbeiterin der Strafklägerin sei zudem nicht nur im Aussageverhalten zu hinterfragen, son-