Der Sachverhalt, wie von der Strafklägerin im Ereignisbericht dargelegt, werde bestritten. Es bestünde daher keine Übereinstimmung zwischen den Aussagen der Beschuldigten sowie derjenigen der Mitarbeiterin der Strafklägerin und es müsse, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, eine Beweiswürdigung vorgenommen werden. Die Aussagen der Beschuldigten seien stets gleichbleibend und somit könnten sie als konstant bezeichnet werden. Zudem habe sie keinerlei Motiv, bei ihren Aussagen nicht die Wahrheit zu sagen, habe sie doch die Situation stets in der Hand gehabt.