Die Beschuldigte sage klar aus, sie habe noch auf die Beantwortung der Frage betreffend Einsichtsberechtigung durch den Sicherheitsdienst gewartet und wäre durchaus gewillt gewesen, ihr Attest vorzuzeigen. Sie präzisiere nicht, dass sie diese Berechtigung in schriftlicher Form (oder sonst einer bestimmten Form) hätte sehen wollen, sie sage lediglich aus, die Frage sei vollumfänglich unbeantwortet geblieben. Der Sachverhalt, wie von der Strafklägerin im Ereignisbericht dargelegt, werde bestritten.