9. Vorbringen der Beschuldigten Namens und auftrags der Beschuldigten brachte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung des grundsätzlichen Eingeständnisses der Beschuldigten sei falsch. Die Beschuldigte sage klar aus, sie habe noch auf die Beantwortung der Frage betreffend Einsichtsberechtigung durch den Sicherheitsdienst gewartet und wäre durchaus gewillt gewesen, ihr Attest vorzuzeigen.