8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte auf der fraglichen Zugfahrt ohne Maske unterwegs gewesen und sich trotz Aufforderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert hatte, diesem ihr ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorzuweisen (pag. 67, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).