3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 112 f.). Die Berufungsbegründung vom 12. Mai 2022 gelangte fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 115 ff.). Die Strafklägerin reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 128 f.).