2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 58). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Februar 2022 (pag. 63 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2022 zugestellt (pag. 76). Mit Eingabe vom 17. März 2022 erklärte die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, form- und fristgerecht sowie vollumfänglich die Berufung (pag. 84 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 109 f.). Die C._____