Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 110 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Strafklägerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 10. Dezember 2021 (PEN 21 418) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Urteil vom 10. Dezember 2021 der Übertretung ge- gen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) schuldig und verurteilte sie zu einer Über- tretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung ein Tag) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (pag. 53 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 58). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Februar 2022 (pag. 63 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2022 zugestellt (pag. 76). Mit Eingabe vom 17. März 2022 erklärte die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, form- und fristgerecht sowie vollumfänglich die Berufung (pag. 84 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 109 f.). Die C.________ AG als Strafklägerin (nachfolgend Strafklägerin) liess sich zur Frage der Anschlussberufung oder eines allfälligen Nichteintretens nicht verneh- men. 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbe- gründung gesetzt (pag. 112 f.). Die Berufungsbegründung vom 12. Mai 2022 ge- langte fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 115 ff.). Die Straf- klägerin reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 128 f.). 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 116): «1) Das Urteil vom 10. Dezember 2021 des Regionalgerichts Oberland, geführt unter der Verfah- rensnummer PEN 21 418, sei vollumfänglich aufzuheben. 2) Die Berufungsführerin sei vollumfänglich freizusprechen. 3) Der Berufungsführerin sei für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.00 durch den Kanton Bern zu bezahlen. 2 4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, die Sanktion sowie die sich daraus ergeben- den Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung. Die Kammer verfügt daher über eine einge- schränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch die Be- schuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ih- rem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I. 5. hievor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie will- kürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechter- dings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen aus- geht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmel- den, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffas- sung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3 7. Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 14. September 2021 vorgeworfen, sich am 18. März 2021 von G.________ (Uhrzeit) bis H.________ (Uhrzeit) im Zug auf der Strecke von D.________ (Ortschaft) nach E.________ (Ortschaft) trotz Auf- forderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert zu haben, das ärztli- che Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreie (pag. 27). 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte auf der fraglichen Zugfahrt ohne Maske unterwegs gewesen und sich trotz Aufforderung des Sicher- heitsdienstes der Strafklägerin geweigert hatte, diesem ihr ärztliches Attest zur Be- freiung von der Maskenpflicht vorzuweisen (pag. 67, S. 5 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 9. Vorbringen der Beschuldigten Namens und auftrags der Beschuldigten brachte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung des grundsätzlichen Eingeständnisses der Beschuldigten sei falsch. Die Beschuldigte sage klar aus, sie habe noch auf die Beantwortung der Frage betreffend Einsichtsberechtigung durch den Sicherheitsdienst gewartet und wäre durchaus gewillt gewesen, ihr Attest vorzuzeigen. Sie präzisiere nicht, dass sie diese Berechtigung in schriftlicher Form (oder sonst einer bestimmten Form) hätte sehen wollen, sie sage lediglich aus, die Frage sei vollumfänglich unbeant- wortet geblieben. Der Sachverhalt, wie von der Strafklägerin im Ereignisbericht dargelegt, werde be- stritten. Es bestünde daher keine Übereinstimmung zwischen den Aussagen der Beschuldigten sowie derjenigen der Mitarbeiterin der Strafklägerin und es müsse, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, eine Beweiswürdigung vorgenommen wer- den. Die Aussagen der Beschuldigten seien stets gleichbleibend und somit könnten sie als konstant bezeichnet werden. Zudem habe sie keinerlei Motiv, bei ihren Aus- sagen nicht die Wahrheit zu sagen, habe sie doch die Situation stets in der Hand gehabt. Insbesondere habe sie damit gerechnet, bei einer allfälligen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden. Sie sei daher auf die Frage nach dem Maskendispens ebenfalls vorbereitet gewesen und habe ihre Handlungen und Aussagen bereits von Anfang an durchdacht. Nicht darauf vorbereitet gewesen sei offenbar der Sicherheitsdienst, der, zumindest den Aussagen der Beschuldigten nach, aufgebracht reagiert und offenbar kein Konzept gehabt habe, wie mit Men- schen umzugehen sei, die keine Maske tragen und ihr Attest nicht [recte: zeigen] wollten oder eben eine Legitimation für die diesbezügliche Kontrolle vorzuweisen [recte: hätten]. Somit habe der Sicherheitsdienst die Situation nicht unter Kontrolle gehabt. Dies zu verheimlichen stelle ein gewichtiges Motiv dar, um wahrheitswidri- ge Aussagen zu tätigen und sein eigenes Fehlverhalten zu verheimlichen. Aus den Aussagen der Beschuldigten gehe demgegenüber klar hervor, dass diese nie die Absicht gehabt habe, ihr Verhalten zu verheimlichen. Das Verhalten der Mitarbeite- rin der Strafklägerin sei zudem nicht nur im Aussageverhalten zu hinterfragen, son- 4 dern auch in Bezug auf ihre Handlungen. Hierzu brachte die Verteidigung namens der Beschuldigten erstmals vor, die Mitarbeiterin der Strafklägerin habe ihrer Man- dantin noch auf dem Perron mitgeteilt, sie werde nach Ankunft der Polizei direkt Anzeige gegen sie erheben. De facto sei die Strafanzeige viel später erfolgt, näm- lich erst nach dem Beschwerdeanruf des Vaters der Beschuldigten beim zuständi- gen Leiter. Gleichentags sei schliesslich die Strafanzeige eingereicht worden, quasi als Retour-Kutsche. Der Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige sei vorliegend zwar nicht relevant, dennoch zeige es das im Grundsatz widersprüchliche und nicht gradlinige Vorgehen der Mitarbeiterin der Strafklägerin. Es sei somit auf die Aussa- gen der Beschuldigten abzustellen und somit darauf, dass sie grundsätzlich bereit gewesen wäre, ihr Attest dem Sicherheitsdienst vorzuweisen, sofern sich dieser nur irgendwie hätte zu legitimieren vermögen (pag. 118 f.). 10. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 18. März 2021 von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) als Passagierin im Zug auf der Stre- cke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) keine Gesichtsmaske trug und vom Sicherheitsdienst der Strafklägerin kontrolliert wurde. Die Beschuldig- te wies bei der Kontrolle ein gültiges Generalabonnement Junior vor. Nachdem sie auf die geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr hingewiesen wurde, bestätigte sie, über ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht zu verfügen. Weiter ist nicht strittig, dass der Beschuldigten Personalausweise des Si- cherheitsdienstes gezeigt wurden und dass dieser sie aufforderte, das ärztliche At- test vorzuweisen, was die Beschuldigte nicht machte (pag. 117 f.). 11. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere der Ereignisbericht der Strafklägerin vom 18. März 2021 (pag. 4 ff.), die Berichtsrapporte der Kantonspolizei F.________ (Ortschaft) vom 16. August 2021 (pag. 21 f.; pag. 24 f.) sowie die Einvernahme der Beschuldigten vom 10. Dezember 2021 (pag. 45) vor. 12. Erwägungen der Kammer Vorab wird festgehalten, dass die neu im Berufungsverfahren vorgebrachten Be- hauptungen seitens der Beschuldigten, die Strafklägerin habe ihr noch auf dem Perron mitgeteilt, sie werde nach Ankunft der Polizei direkt Anzeige gegen sie er- heben und die Strafanzeige sei nach dem Beschwerdeanruf des Vaters der Be- schuldigten beim zuständigen Leiter, quasi als Retour-Kutsche, eingereicht worden, für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind (vgl. E. I. 5. hievor). Am Rande zu erwähnen ist, dass diese neuen Vorbringen nicht relevant wären. Die Beschuldigte hat in ihren Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstin- stanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig respektive willkürlich sein soll- te. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den vorhandenen Be- weismitteln auseinandergesetzt, dabei kurz und prägnant aufgezeigt, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. 5 Die Beschuldigte stellt die Berechtigung des Sicherheitsdienstes, ihr ärztliches At- test betreffend Maskendispens zu überprüfen, in Abrede. Dazu führte sie im Rah- men der Einsprachebegründung und anlässlich ihrer Einvernahme aus, sie habe sich bereit erklärt, der Aufforderung, ihr medizinisches Attest vorzuweisen, nachzu- kommen, sobald das Zugpersonal bzw. Sicherheitspersonal die Berechtigung zur Einsichtnahme des ärztlichen Attests darlegen bzw. zeigen könne (pag. 18; pag. 45, Z. 24 ff.). Sie habe dem Sicherheitsdienst gesagt, dass er ihr die Berechtigung zeigen solle, was er nicht gekonnt hätte (pag. 45, Z. 41 f.). Ihre Weigerung begrün- dete die Beschuldigte damit, dass ihr die Personalausweise sowie die Uniformen des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin als Berechtigung nicht genügten (pag. 50). In Anbetracht dieser Aussagen hat die Vorinstanz zu Recht als erstellt erach- tet, dass sich die Beschuldigte trotz Aufforderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert hat, ein ärztliches Attest vorzulegen, das sie von der Mas- kenpflicht befreite. Ob sie dazu grundsätzlich bereit gewesen war, ist für die rechtli- che Subsumtion nicht weiter relevant und kann deshalb offengelassen werden. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den Ereignisbe- richt vom 18. März 2021 davon ausging, dass sich die Beschuldigte bei der weite- ren Kontrolle uneinsichtig und unkooperativ verhalten habe (pag. 66, S. 4 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Weder in den Aussagen noch sonst in den Akten finden sich Hinweise, die am Wahrheitsgehalt des genannten Ereignisberichts zweifeln lassen. Es durfte demnach ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Hin- sichtlich der weiteren Beweismittel hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese in den wesentlichen Punkten übereinstimmen (pag. 67, S. 5 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Das von der Beschuldigten genannte gewichtige Motiv für eine Falschbelastung seitens der diensthabenden Mitarbeitenden des Sicher- heitspersonals (vgl. E. II. 9. hievor) ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich somit nicht als willkürlich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass sich die Beschuldigte am 18. März 2021 während der Zugfahrt von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) trotz Aufforderung durch den Sicherheitsdienst der Strafklägerin weigerte, das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 14. September 2021 vorgesehen – als Widerhandlung gegen das BGST durch Missachtung der Anord- nung des Sicherheitsdienstes gemäss Art. 9 BGST gewürdigt. Der fragliche Schuldspruch der Beschuldigten stützt sich somit nicht auf eine Strafnorm in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand 15. März 2021; SR 818.101.26 [mittlerweile aufgehoben]) oder im Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]). 6 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage ist vorliegend aber insofern relevant, als dass sich die Anordnung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin zum Tragen ei- ner Gesichtsmaske auf den damaligen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Gestützt darauf haben Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Ver- kehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbah- nen eine Gesichtsmaske zu tragen. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts- masken tragen können. 14. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Neben- strafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 26 ff. zu Art. 2 StGB; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N. 65 f.). Art. 9 BGST hat sich seit der Tatbegehung nicht verändert. Die Bestimmung zur Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erfuhr seit dem Tatzeitpunkt hingegen meh- rere Änderungen. Im Tatzeitpunkt stützte sich diese auf Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezieht sich jedoch unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundes- gerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tat- zeitpunkt geltende Recht angewendet und die betreffende Bestimmung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Totalrevisionen bzw. deren Aufhebung nachfolgend als «Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage» bezeichnet. 15. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung namens und auftrags der Beschuldigten im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe beim Erlass des BGST keinesfalls Gesundheitsvorschriften im Sinne haben können. Aus der abschlies- senden Aufzählung in Art. 4 BGST gehe gerade nicht hervor, dass es zu den Be- fugnissen der Sicherheitsorgane gehöre, mehr als die Ausweise und Fahrkarten ei- ner Person zu kontrollieren. Würden tatsächlich Kontrollen jeglicher Art durch die Sicherheitsorgane vorgenommen, müsste dies beispielsweise auch für Alkohol- und Drogentests gelten, denn schliesslich sei es für die Sicherheit der Passagiere in aller Regel relevant, ob sich narkotisierte Personen im Zug aufhalten oder ob nicht ein stark alkoholisierter Fahrgast unter den Anwesenden weile, der jederzeit 7 ausfällig oder aggressiv werden könnte. Die Grenze der Kontrollen sei dort zu zie- hen, wo die Privatsphäre eines Fahrgastes angetastet werde, was bei medizini- schen Sachverhalten klar der Fall sein dürfte. Auch wenn dem Arztzeugnis keine eigentliche Diagnose entnehmbar sei, so würden mit dessen Vorlage an einen Si- cherheitsmitarbeiter gleich mehrere medizinische Informationen preisgegeben: Ers- tens sei anhand des Ärztetitels weitgehend klar, in welchem medizinischen Bereich sich eine Person offenbar behandeln lasse oder Probleme aufweise und zweitens werde auch bekannt, bei welchem konkreten Arzt der Fahrgast in Behandlung ste- he. Die öffentlichen Verkehrsbetriebe könnten und dürften die Arztzeugnisse nicht kontrollieren und somit auch nicht die Einhaltung der Covid-19-Verordnung prüfen. Insofern handle es sich um eine Gesetzeslücke, da die Covid-19-Verordnung nicht explizit festhalte, welche Organe zur Kontrolle der Arztzeugnisse berechtigt seien und welche nicht. Es dürfe sich folglich analog dem allgemeinen Strafrecht verhal- ten und es seien nur die Strafverfolgungsbehörden zuständig (Polizei, Staatsan- waltschaft, Gerichte). Es gebe keinen Hinweis in der Covid-19-Verordnung, welcher annehmen liesse, die Kontrollkompetenzen seien gegenüber den allgemeinen Normen StGB/StPO erweitert worden oder es sei im Sinne der Verordnung gewe- sen, diese zu erweitern. Hätte dies dem gesetzgeberischen Willen entsprochen, so wäre die Konsequenz, dass nicht nur die Sicherheitsorgane von öffentlichen Ver- kehrsbetrieben zur Kontrolle berechtigt wären, sondern sämtliche Private, in deren Räumen eine Maskentragpflicht gegolten habe. Diese Hypothese hätte somit alle Private mit öffentlichen Aufgaben bzw. mit der Strafverfolgung beauftragt, ohne dass sie hierfür den Status eines Beamten erfahren hätten. Weiter verwies die Verteidigung auf Art. 136 StGB und führte aus, ein Blick auf die- se ähnliche Bestimmung lasse die Unterschiede in der Gesetzgebung klar erken- nen. Bestraft werde nur derjenige, der den Alkohol zur Verfügung stelle. Würden die Ausweise nicht kontrolliert, müsse der Verkäufer bzw. der Wirt möglicherweise mit einer Strafverfolgung rechnen. In der Covid-19-Verordnung werde der Restau- rant-Inhaber nicht zum Täter erklärt, wenn er Personen ohne Arztattest ohne Mas- ke hineinlasse. Ebenso wenig mache sich beispielsweise die I.________ (AG) strafbar, wenn sie Personen ohne Maske transportiere. Hätte der Gesetzgeber die Kontrolle der Atteste unter Strafdrohung stellen wollen, hätte er dies analog dem Alkohol-Beispiel machen können. Da er dies nicht gemacht habe und nur den mas- kenpflichtigen Fahrgast unter Strafdrohung stelle, müsse angenommen werden, dass der Gesetzgeber auf Selbstverantwortung gesetzt habe. Entsprechend dieser Erkenntnis seien die Normen des BGST zu betrachten. Weiter zitierte die Verteidi- gung einen Auszug aus dem Bundesblatt (BBl 2010, 902) [recte: BBl 2010 891] zu Art. 4 Abs. 1 BGST. Daraus ergebe sich der gesetzgeberische Wille klar und deut- lich. Die Befugnisse der Sicherheitsorgane würden sich in keiner Weise auf die Kontrolle von medizinischen Dokumenten beziehen, sondern auf die Berechtigung der Reisenden, mitreisen zu dürfen, durch vorgängigen Erwerb einer solchen Be- rechtigung (pag. 120 ff.). Als Eventualbegründung brachte die Verteidigung schliesslich zusammengefasst vor, aufgrund der Gesamtlage (junge Gesetzesregelung, dynamische Gesetzesan- passungen, klares Zeitgesetz, allgemeine Unsicherheit in Bezug auf geltende Be- stimmungen, etc.) habe die Beschuldigte weder gewusst noch wissen können, 8 dass der Sicherheitsdienst zur Kontrolle ihres Arztzeugnisses berechtigt gewesen sei. Dem Sachverhalt ergehe, dass die Beschuldigte den Sicherheitsdienst mehr- fach nach der Legitimation zur Kontrolle gefragt habe, worauf der Sicherheitsmitar- beiter jedoch keinesfalls geantwortet habe. Ein Verweis auf das BGST hätte ge- reicht, um eine klare Norm zur geltend gemachten Legitimation vorzulegen und somit die Frage der Beschuldigten zu beantworten. Somit müsse zuerkannt wer- den, dass die Beschuldigte eben nicht gewusst habe, welchen Pflichten sie ge- genüber dem Sicherheitsdienst unterstanden habe. Ein Vorsatz könne somit aus- geschlossen werden. Der Beschuldigten habe trotz der womöglich getragenen Uni- form nicht klar sein können, dass der Sicherheitsdienst zur Kontrolle von medizi- nisch relevanten Dokumenten berechtigt sei (pag. 122 f.). 16. Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer er- kennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsor- gane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstraf- norm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (STRAUB et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Ge- stützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Perso- nen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vor- schriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Trans- port- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrol- lieren kann. Weiter kann dem Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmelde- wesen des Nationalrates vom 3. November 2009 zur parlamentarischen Initiative zum BGST (BBl 2010 891, S. 902) entnommen werden, dass sich die Kompeten- zen auf die Erfüllung der Aufgaben beschränken und lediglich anlassbezogen sein dürfen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ist damit nicht lediglich das Kontrol- lieren von Ausweisen und Fahrkarten gemeint. Vielmehr beinhalten die Befugnisse unter anderem die Sicherstellung der Beachtung der Transport- und Benützungs- vorschriften, wie beispielsweise Vorschriften über die Benützung der Anlagen (Bahnhofordnung) und Fahrzeuge (S. 901). Dagegen, dass der Gesetzgeber hier- bei nicht auch Gesundheitsvorschriften im Sinne gehabt haben könnte, wie die Ver- teidigung geltend macht, spricht die Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 (BBl 2005 2415, S. 2498 ff.). Darin führte der Bundesrat aus, mit dem Sicher- heitsdienst sollten die mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels verbun- 9 denen besonderen Gefährdungen für die Reisenden auf ein «normales» Mass re- duziert werden. Aus dem Transportvertrag ergebe sich die privatrechtliche Pflicht der Unternehmen, ihre Passagiere gesund und wohlbehalten an das vereinbarte Reiseziel zu befördern. Bei Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Trans- port- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Ver- kehr zu sorgen haben (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere La- ge, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Entsprechend sind Sicherheitsorgane im Sinne des BGST befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kon- trolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST durchzusetzen. An- ders als die Verteidigung vorbringt, ging hiervon auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Trans- portpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Die Auslegung der genannten Artikel ergibt somit, dass die Sicherheitsorgane ge- stützt auf Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 4 BGST befugt sind, Passagiere aufzufordern, einen gültigen Dispens von der Maskenpflicht vor- zulegen (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.117 vom 5. August 2022 E. 2.6). Dass diese Kontrollmöglichkeit einzig den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sein soll, wie die Verteidigung ausführt, widerspricht dem gesetzgebe- rischen Willen und wäre überdies wenig praktikabel. Inwiefern diese Überprüfungs- befugnisse im Rahmen der Durchsetzung der Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage sinngemäss auch andere Kontrollformen, wie beispielswiese Al- kohol- und Drogentests von narkotisierten und alkoholisierten Personen im Zug, ermöglichen müsse, wie die Verteidigung vorbringt, erhellt der Kammer nicht. Fer- ner ist in der Kontrolle kein Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung zu erbli- cken, ist die Datenbearbeitung notwendig zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnis- se der Ordnungskräfte i.S. des BGST (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BGST). Es liegt auch keine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vor: das ärztliche Attest der Beschuldigten enthält keine medizinische Daten, sondern beschränkt sich dar- auf, diese von der Maskenpflicht zu dispensieren (pag. 40). Der Umstand, dass es sich beim Aussteller um einen Facharzt für Innere Medizin handelt, ändert daran nichts, lässt das Attest keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu. Ferner sind die Verweise der Verteidigung auf die Strafbestimmungen von Art. 136 StGB sowie die dazugehörigen Überlegungen unbehelflich. 17. Zulässigkeit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG durch den Bundesrat erlassen. Nach diesem Artikel hat der Bundesrat in der besonderen Lage die Befugnis, anstelle der Kantone die im EpG definierten 10 Massnahmen anzuordnen (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [nachfolgend: Botschaft zum EpG], BBl 2011 365, S. 362 ff.). Eine besondere Lage liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn a.) die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsge- fahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder die Gefahr schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensberei- che besteht; oder b.) die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (vgl. Botschaft zum EpG, BBl 2011 311, 364). Nicht explizit zur Frage geäussert hat sich die Vorinstanz, ob in der Schweiz ab Er- lass der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr bis zum Tatzeitpunkt die Vorausset- zungen der besonderen Lage erfüllt waren. Daran besteht jedoch kein Zweifel. So hat das Bundesgericht seit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage be- reits zahlreiche kantonale Erlasse überprüft, die sich auf diese Verordnung stütz- ten. In keinem Entscheid wurde dabei in Frage gestellt, dass die Covid-19- Pandemie ab dem Frühjahr 2020 in der Schweiz eine besondere Lage ausgelöst hat. Im Gegenteil: In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantone aufgrund der angespannten epidemiologischen Situation befugt waren, Massnahmen zu erlassen, die über die Covid-19-Verordnung besondere Lage hinausgingen (Urteile des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.3; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.7; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.2; 1C_659/2020 vom 11. März 2021 E. 2.4). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Maskentragpflicht auf eine gültige rechtliche Grundlage abstützt. Auf diese Ausführungen wird vorab verwie- sen (pag. 68 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesge- richt in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskenpflicht in Einkaufs- läden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und die Verfas- sungsmässigkeit der Maskenpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107], Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 und 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022). In den zitierten Entscheiden hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, es liege im öffentlichen Interesse, die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu begrenzen und der Gebrauch von Gesichtsmasken trage nach dem aktuellen Stand der Wis- senschaft zur Beschränkung einer Ausbreitung des Virus bei. Die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske in bestimmten Situationen sei insgesamt eine verhält- nismässige Massnahme zur Eindämmung der Pandemie. Diese Ausführungen tref- fen auch auf die Situation im öffentlichen Verkehr zu, in der sich zahlreiche Perso- nen während teilweise längerer Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, SK 21 516, mit Verweis auf BGE 147 I 393 E. 5.3.5). 11 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Pflicht zum Tragen einer Ge- sichtsmaske im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sich auf eine genügende rechtliche Grundlage stützt und den An- forderungen der Bundesverfassung entspricht. 18. Nachweis eines «besonderen Grundes» Von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sind gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage unter anderem Personen ausgenommen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizi- nischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist gemäss Verordnungstext ein Attest einer Fachperson erforderlich. Aus dieser Formulierung folgt einerseits, dass ein reines Behaupten oder Glaubhaftma- chen solcher besonderen Gründe nicht ausreicht. Andererseits geht daraus hervor, dass Gründe, die eine Person vom Tragen einer Gesichtsmaske befreien, nachzu- weisen sind, zumindest sofern sie nicht offensichtlich äusserlich wahrnehmbar sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn der Norm: Ohne Nachweis kann nicht überprüft werden, ob der geltend gemachte Grund für die Befreiung von der Mas- kenpflicht ein «besonderer Grund» im Sinne der Bestimmung ist. Dabei ist bei ei- nem ärztlichen Zeugnis nicht zwingend, dass sich dieses zu den konkreten medizi- nischen Diagnosen äussert. Das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses ist gemäss Art. 318 StGB strafbewehrt. Ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass die betroffene Person aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, geniesst deshalb – ähnlich einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis – besonderes Ver- trauen. In diesem Sinne kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, mit einer Einsichtnahme in ein solches Zeugnis werde in unverhältnismässiger Weise in ihre Privatsphäre eingegriffen. Infolgedessen muss es den Sicherheitsorganen möglich sein, sich zwecks Überprüfung dieses Nachweises ärztliche Atteste zeigen zu lassen. 19. Subsumtion 19.1 Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte weigerte sich, am 18. März 2021 von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) als Passagierin im Zug auf der Strecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) trotz Anweisung des Sicher- heitsdienstes der Strafklägerin das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite. Vorliegend befand sich die Beschuldigte in einem Personenzug der Strafklägerin, womit das BGST gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b BGST anwendbar ist. Der Sicherheits- dienst der Strafklägerin ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und Art. 2 BGST (vgl. STRAUB ET AL., a.a.O., S. 169). Der Sicherheitsdienst hat sich am 18. März 2021 vorschriftsgemäss als solcher zu erkennen gegeben (Art. 9 der Ver- ordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]); es ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schuldigten noch den Akten Hinweise auf das Gegenteil. Indem der Sicherheits- dienst die Beschuldigte aufforderte, das ärztliche Attest vorzuzeigen, hielt er sie 12 dazu an, den erforderlichen Nachweis gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19- Verordnung besondere Lage zu erbringen und erteilte ihr damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. Wie auch die Verteidigung namens und auftrags der Beschuldigten ausführte, hatte die Beschuldigte damit gerechnet, bei einer allfälli- gen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden (pag. 119). Sie hatte demnach nicht nur Kenntnis von der Aufforderung des Sicherheitsdienstes, son- dern wusste auch, dass diese sich auf die Maskenpflicht bezog. Die Beschuldigte handelte in direktem Willen, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Es liegt somit direkter Vorsatz vor. Indem sich die Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST. 19.2 Rechtfertigung und Schuld Die Beschuldigte macht geltend, bereit gewesen zu sein, nach Beantwortung der Frage zur Legitimation ihr ärztliches Attest zu zeigen. Dies ändert allerdings an der Strafbarkeit ihres Verhaltens nichts. Es ist ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran hal- ten will oder an deren Befolgung bestimmte Bedingungen knüpft. Entgegen der An- sicht der Beschuldigten war es sodann ihre Aufgabe, sich bei Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Kontrollbefugnis der Sicherheitsorgane zu informieren. Sie hatte der Anordnung Folge zu leisten und konnte sich hiervon nicht durch die Aufforderung, der Sicherheitsdienst solle ihr die Rechtslage zur geltend gemachten Legitimation erklären, entbinden. Eben- falls war es der Beschuldigten nach dem Gesagten zuzumuten, zur Ermöglichung dieser Kontrolle das ärztliche Attest zu zeigen. Andere rechtfertigende oder schuld- ausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 19.3 Fazit Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte somit den Anweisungen des Sicherheits- dienstes der Strafklägerin zuwidergehandelt und dadurch den Tatbestand von Art. 9 BGST erfüllt. IV. Strafzumessung 20. Vorbemerkung Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern (vgl. E. I. 5. hiervor). Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag festgesetzt (pag. 54). 21. Übertretungsbusse Eine Widerhandlung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. Mit der Strafbestimmung des BGST soll primär die Durchsetzungskraft der Sicher- heitsorgane verbessert werden (Botschaft des Bundesrates zur Bahnreform 2 vom 13 23. Februar 2005 [BBl 2005 2415, S. 2501]). Die Vorinstanz hat zutreffend ausge- führt, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern dient (pag. 72, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes während einer Zugfahrt von wenigen Minu- ten Folge zu leisten, stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung ge- gen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11, Stand 1. März 2021) aufgeführt war. In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Vorfall anlässlich einer legiti- men Kontrolle stattfand, im Rahmen derer der Sicherheitsdienst der Strafklägerin seine gesetzlichen Befugnisse ausübte. Da die Beschuldigte über ein ärztliches At- test verfügte, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, dieses gegenüber dem Sicher- heitsdienst vorzuweisen und damit die Tat zu vermeiden. Das Verschulden der Be- schuldigten ist unter den gegebenen Umständen jedoch noch als sehr leicht zu be- zeichnen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Busse von CHF 100.00 als angemessen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Die Beschuldigte wird demnach mit einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 be- straft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einem Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung 22. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat die Beschuldigte die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'300.00 zu tragen. Eine Ent- schädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario). 23. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch und unterliegt somit vollumfänglich. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt und der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 14 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr, begangen am 18. März 2021, von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) auf der Zugstrecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 1 BGST 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage 47, 104, 106, 333 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 15 Bern, 5. Dezember 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16