135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die Beschwerdeverfahren ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen; A.________ hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten. 49 Obere Instanz