A.________ wird in Anwendung von Art. 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 8'796.95 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 2. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'474.50 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 48 IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: