freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe («Kubotan») ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. das Kubotan (Ass.-Nr. C11) A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: