591 f.): Diese Gegenstände sind trotz der sie betreffenden Verfahrenseinstellung zur Vernichtung einzuziehen. Nachdem die Eigenschaft des Teleskopschlagstocks als verbotene Waffe festgestellt wurde, ist auch dieser in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. 24. Die Verfügung betreffend die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. 46 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.