45 chend hat er auch nichts Gegenteiliges beantragt (pag. 693). Die vorinstanzlich beschlossene Rückgabe des Kubotans nach Eintritt der Rechtskraft wurde – wie eingangs erwähnt – nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich des Nunchakus und des Schmetterlingsmessers kann ferner auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 63 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 591 f.): Diese Gegenstände sind trotz der sie betreffenden Verfahrenseinstellung zur Vernichtung einzuziehen.