Die nicht vollumfänglich zugesprochene Genugtuungssumme rechtfertigt vorliegend keine andere Kostenverlegung. Der Beschuldigte wird folglich weiter verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 8'796.95 an die Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Der von Rechtsanwältin E.________ mit Honorarnote vom 2. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 15.85 Stunden à 250.00 sowie die ausgewiesenen Auslagen von gesamthaft CHF 254.60 sind nicht zu beanstanden (pag.