22. Entschädigung Rechtsanwältin E.________ Die Vorinstanz hat der Straf- und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 11. Oktober 2021 (pag. 473 ff.) von CHF 8'796.95 zugesprochen. Es wird hierzu auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen (pag. 590 f.). Die nicht vollumfänglich zugesprochene Genugtuungssumme rechtfertigt vorliegend keine andere Kostenverlegung.