für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'935.40. 21.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 17'054.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die beiden genannten Beschwerdeverfahren wurde von der Vorinstanz korrekterweise von der Rückrespektive Nachzahlungspflicht ausgenommen. Der Beschuldigte hat Rechtsanwältin B.____