44 Das amtliche Honorar wird nach dem Gesagten auf CHF 4'352.00 festgesetzt. Die pauschal berechneten Auslagen verringern sich entsprechend auf CHF 130.55 (3% von CHF 4'352.00). Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'935.40. 21.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht