Abgesehen davon erscheint der von Rechtsanwältin B.________ für einzelne Positionen veranschlagte Zeitaufwand in Anbetracht der durchschnittlichen Bedeutung und Komplexität des Falles als zu hoch, zumal Rechtsanwältin B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren als amtliche Verteidigerin fungiert hat. Der Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von insgesamt 12.5 Stunden wird um 2.5 Stunden, das Aktenstudium für die Berufungserklärung von gesamthaft 2.33 Stunden um 50 Minuten und die «Nachbetreuung, Besprechung Urteil, Abschlussarbeiten» von einer Stunde um 30 Minuten gekürzt. Der von Rechtsanwältin B.___