20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Einstellungen respektive Freispruch werden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Kosten ausgeschieden.