126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Juni 2019 zu bezahlen. Für den Zivilpunkt werden erst- wie auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen. VII. Kosten und Entschädigungen