schilderte sodann einen Vorfall, welcher sich vor ca. einem Jahr – und somit ca. 3 Jahre nach der Tat – zugetragen habe: Die Straf- und Zivilklägerin habe mit einer gleichaltrigen Freundin über «Schnäbis und solche Sachen» gesprochen und erzählt, was ihr Onkel getan habe, woraufhin die Kinder etwas schockiert gewesen seien (pag. 652 Z. 34 ff.). Dies zeigt, wie leicht die Straf- und Zivilklägerin wieder mit dem damaligen Vorfall konfrontiert werden kann. Die Höhe der Genugtuung von CHF 4'000.00 ist nach dem Gesagten angemessen. Der Beschuldigte wird somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 126 Abs. 1 Bst.