Zudem ist hervorzuheben, dass aufgrund des nach wie vor jungen Alters der Strafund Zivilklägerin mögliche Auswirkungen der Tat auf ihre Entwicklung, gerade was die Phase der Pubertät betrifft respektive wenn sie mit dem Thema Sexualität konfrontiert werden wird, im heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden können. Dass es ihr heute – wie ihre Mutter anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat – gut geht und ihr der Vorfall zumindest nicht sichtlich zu schaffen macht, kann hierfür kein Indikator sein. D.________ schilderte