Die Kammer schliesst sich zwar grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz an, weist aber erneut darauf hin, dass ihrer Ansicht nach nicht von einem «gewissen» Vertrauensverhältnis gesprochen werden kann. Zudem ist hervorzuheben, dass aufgrund des nach wie vor jungen Alters der Strafund Zivilklägerin mögliche Auswirkungen der Tat auf ihre Entwicklung, gerade was die Phase der Pubertät betrifft respektive wenn sie mit dem Thema Sexualität konfrontiert werden wird, im heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden können.