Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 4'000.00 oberinstanzlich nicht überschritten werden darf. Die Kammer schliesst sich zwar grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz an, weist aber erneut darauf hin, dass ihrer Ansicht nach nicht von einem «gewissen» Vertrauensverhältnis gesprochen werden kann.