42 deren Tatfolgen als vorliegend – Genugtuungssummen von CHF 5'000.00 bzw. CHF 6'000.00 zugesprochen wurden. Das Gericht erachtet folglich für die Straf- und Zivilklägerin – unter Würdigung der konkreten Umstände und Berücksichtigung der Vergleichsfälle – eine Genugtuung von CHF 4’000.00 als angemessen. Der Zins von 5 % ist ab dem Schadensereignis, d.h. ab dem 29.06.2019, zu leisten.»