Konkretes daraus abgeleitet werden. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin derzeit keine Hinweise darauf feststellen lassen, dass die Tat zu nachhaltigen psychischen Schädigungen oder zu einer Traumatisierung geführt hätte. Die Straf- und Zivilklägerin scheint aktuell seelisch nicht besonders stark unter dem Ereignis zu leiden (p. 432). Sie besucht keine Therapie, weil sie nicht mit fremden Personen über den Vorfall sprechen will (p. 432). Offenbar scheint der abrupte Kontaktabbruch zum Beschuldigten derzeit schwerer zu wiegen als der erlittene Eingriff (p. 432).