Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Gewalt an der Straf- und Zivilklägerin übte und es sich um eine einmalige Tat handelte, wobei nicht zu verkennen ist, dass der Beschuldigte dabei mehrere sexuelle Handlungen – Berühren/Betasten und Reiben im Genitalbereich, Lecken mit der Zunge an der Scheide und Manipulation des Penis’ – vornahm. Von der Intensität her bewegten sich die Übergriffe jedoch eher am unteren Rand des Möglichen. Die Verletzungen im Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin sind zwar wie ausgeführt mit dem Vorfall vereinbar, können diesem aber nicht zweifelsfrei zugeordnet werden. Entsprechend kann nichts Konkretes daraus abgeleitet werden.