Der Kontakt zwischen den beiden dürfte aber nicht derart intensiv gewesen sein, sahen sie sich doch einmal im Monat oder alle zwei Monate (p. 162 Z. 189). Zudem war der Beschuldigte zuvor offenbar noch nie (p. 128 Z. 96 und 105) oder maximal zweimal alleine (p. 162 Z. 168 ff., p. 481 Z. 44) mit der Straf- und Zivilklägerin. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Gewalt an der Straf- und Zivilklägerin übte und es sich um eine einmalige Tat handelte, wobei nicht zu verkennen ist, dass der Beschuldigte dabei mehrere sexuelle Handlungen – Berühren/Betasten und Reiben im Genitalbereich, Lecken mit der Zunge an der Scheide und Manipulation des Penis’ – vornahm.