_» genannt, und der Straf- und Zivilklägerin ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, wobei der Beschuldigte das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin missbrauchte. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht in einem besonderen Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten stand. Die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte mochten sich gegenseitig zwar sehr (p. 138 Z. 83 f., p. 146 Z. 90 ff., p. 149 Z. 32 ff.). Der Kontakt zwischen den beiden dürfte aber nicht derart intensiv gewesen sein, sahen sie sich doch einmal im Monat oder alle zwei Monate (p. 162 Z. 189).