49 Abs. 1 OR sind damit erfüllt. Was die Bemessung der Genugtuung betrifft, ist das Ausmass der immateriellen Unbill der Straf- und Zivilklägerin zu bestimmen. Betreffend die Art und Schwere der Verletzung ist zu bemerken, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt um ein rund 6 ¼ -jähriges und damit sehr junges und besonders schutzbedürftiges Kind handelte, was sich erschwerend auswirkt. Weiter trifft es zu, dass zwischen dem Beschuldigten, «Uncle A.________» genannt, und der Straf- und Zivilklägerin ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, wobei der Beschuldigte das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin missbrauchte.