Die Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin aktuell seelisch nicht besonders stark unter dem Ereignis zu leiden scheint, ist gerade bei kleinen Kindern, die sich nicht immer eindeutig äussern und die Bedeutung eines solchen Vorfalls noch nicht vollständig realisieren können, mit Vorsicht zu würdigen und führt zu keinem anderen Ergebnis. Die erlittene immaterielle Unbill steht mit den sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang und diese wurden der Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich und schuldhaft zugefügt. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR sind damit erfüllt.