Der Vorfall beschäftigte die Straf- und Zivilklägerin in der Folge weiterhin, wie sie gegenüber ihrem Vater erklärte (vgl. p. 126 Z. 37 ff.). Auch aktuell beschäftigt sie der Vorfall nach wie vor, erzählt sie doch verschiedenen Personen davon (vgl. p. 496). Die Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin aktuell seelisch nicht besonders stark unter dem Ereignis zu leiden scheint, ist gerade bei kleinen Kindern, die sich nicht immer eindeutig äussern und die Bedeutung eines solchen Vorfalls noch nicht vollständig realisieren können, mit Vorsicht zu würdigen und führt zu keinem anderen Ergebnis.