41 Die durch den Beschuldigten zulasten der Straf- und Zivilklägerin verübten sexuellen Handlungen stellen einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar, wobei die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung das Ausmass der erheblichen Schwere erreicht. Der Übergriff hat bei der Straf- und Zivilklägerin zu einer immateriellen Unbill geführt. Der Vorfall beschäftigte die Straf- und Zivilklägerin in der Folge weiterhin, wie sie gegenüber ihrem Vater erklärte (vgl. p. 126 Z. 37 ff.).