Diesen korrekten Ausführungen ist nichts mehr anzufügen. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin den durch die Straftat entstandenen Schaden von CHF 422.80 zu ersetzen. 19.2 Genugtuung Betreffend Genugtuung hat die Vorinstanz sodann erwogen was folgt (56 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 584 f.): «Die Straf- und Zivilklägerin beantragte mit Zivilklage vom 21.01.2021, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, nicht aber unter CHF 8'000.00 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 29.06.2019 zu bezahlen (p. 428).