Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind auch die Widerrechtlichkeit und das Verschulden erstellt. Nach dem Gesagten hat die Straf- und Zivilklägerin durch die vom Beschuldigten verübten sexuellen Handlungen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind in casu erfüllt. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 422.80 zu bezahlen. Auf den beantragten Vermerk des Vorbehalts künftiger Geltendmachung weiteren Schadenersatzes wird mangels Relevanz hingegen verzichtet.»