Die Straf- und Zivilklägerin brachte selber den Juckreiz von Anfang an mit dem Vorfall in Zusammenhang. Entsprechend erfolgten die ärztlichen Untersuchungen sodann auch gestützt auf die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zu den sexuellen Handlungen des Beschuldigten. Entscheidend ist letztlich, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten der Grund für die Untersuchungen der Straf- und Zivilklägerin waren. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind auch die Widerrechtlichkeit und das Verschulden erstellt.